Vereinssatzung
Die neue Satzung des Schachverein Neu-Isenburg vom 12.05.2026
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Schachverein Neu-Isenburg und hat seinen Sitz in Neu-Isenburg.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) den Schachsport und das Schachspiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
b) die schachsportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung und Organisation von Jugend- und Erwachsenen-Schachturnieren in Abstimmung mit dem Hessischen Schachverband sowie die schachsportliche Ausbildung von Schülern und Jugendlichen.
2. Der Verein ist Mitglied des
a) Landesportbundes Hessen (LSBH) // b) Hessischen Schachverbandes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zu der Freiheit des Gewissens und der Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Der Verein wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistisch und antisemitische Tendenzen.
Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er wirkt gegen alle auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion,
Geschlecht, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.
Der Verein tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Er pflegt den Gemeinschaftssinn.
Die neue Satzung des Schachverein Neu-Isenburg - Seite 2
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Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihr anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Der Verein fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt, über ihr Leid zu sprechen. Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täter/innen abgeschreckt werden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Schachverein Neu-Isenburg mit Sitz in Neu-Isenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der jeweils gültigen Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landesportbundes, des zuständigen Landeschachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
3. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1., 2. und 3.
Die neue Satzung des Schachverein Neu-Isenburg - Seite 3
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2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, ethnische Herkunft, das Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung und Alter werden.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
5. Die Mitgliedschaft endet;
a) durch Austritt, der nur schriftlich für das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitgliedneun Monate mit der Beitragsentrichtung in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen, dem Verein gegenüber, nicht erfüllt hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im II. Quartal des Kalenderjahres statt.
3, Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
a) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu stellen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
Bericht des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Neuwahl des Vorstandes
die Wahl von zwei Kassenprüfern
den Haushaltsvoranschlag
Anträge
Verschiedenes
Die Satzung des Schachverein Neu-Isenburg - Seite 4
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5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
6. Über die Versammlung hat der Vorstand eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen.
Die gefassten Beschlüsse sind im Protokall aufzunehmen.
7. Die Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2 / 3 Stimmenmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich gestellten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen,
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister (Kassierer)
dem Jugendleiter
dem Turnierausschuss
bis zu zwei Beisitzern
- wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister (Kassierer) sowie
der Jugendleiter.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
Die Satzung des Schachverein Neu-Isenburg - Seite 5
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§ 8 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 1 Jahr mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
§ 9 Ordnungen und Vereinssatzung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung und die Satzung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Sportverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich
§ 10 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Isenburg
§ 11 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 12. M a i 2026 beschlossene Fassung der Satzung tritt ab diesem Tage in Kraft.
S c h a c h v e r e i n N e u - I s e n b u r g
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